[AGB] Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 01.01.2023 / Version 1.0

Allgemeines
Die vorliegenden AGB gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AGB werden wir den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.
Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung, Kündigungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Ein Auftrag eines Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch schlüssiges Handeln (insb. vorbehaltlose Ausführung des Auftrags) erklärt werden.
Der Inhalt des jeweiligen Vertrages richtet sich ausschließlich nach den getroffenen Vereinbarungen und diesen AGB.


Leistungen
Umfang und Mitwirkung
Wir erbringen eine Vielzahl von Leistungen, zu denen insb. die folgenden zählen:
Beratung, Analysen, Workshops, Strategieentwicklung
Entwicklung und Durchführung von Coachings, Trainings und Schulungsformaten
Konzeption von Marken, Produkten, Services und Medien
Entwicklung und Durchführung von Marketingmaßnahmen
Konzeption, Entwicklung und Betreuung von Print- und Publishing-Projekten
Konzeption, Entwicklung, Umsetzung von Digital-Projekten
Konzeption, Erstellung, und Ausarbeitung von audiovisuellen Medien und redaktionellen und künstlerischen Inhalten
Planung, Durchführung und Überwachung von Produktionen, Logistik und Montagen
In der Regel sind die vorgenannten Leistungen als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB zu verstehen. Die vorgenannten Leistungen werden im Folgenden als „Leistungen“ bezeichnet.

Die Festlegung der Art und des Umfanges der von uns zu erbringenden Leistungen bedarf stets einer Vereinbarung in Textform (Brief, Fax, E-Mail etc.), insb. durch eine Auftragsbestätigung. Leistungen, die nicht explizit in Textform vereinbart sind, sind nicht von uns geschuldet.
Bezüglich unserer Leistungen besteht grundsätzlich Gestaltungsfreiheit. Daher sind insbesondere Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung ausgeschlossen.
Der Kunde hat uns rechtzeitig alle für die Erbringung der jeweiligen Leistung erforderlichen Informationen, Dokumente, Vorlagen etc. zur Verfügung zu stellen. Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung aller uns übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Kunde uns von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
Sollte sich bei der Erbringung einer Leistung herausstellen, dass diese tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, werden wir dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. Ändert der Kunde daraufhin den Auftrag nicht in dem erforderlichen Umfang bzw. schafft die Voraussetzungen, dass die Erbringung möglich wird, sind wir berechtigt, von dem jeweiligen Vertrag zurückzutreten. Die uns bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten hat der Kunde zu ersetzen.
Wir übernehmen keine Rechtsberatung im Zusammenhang mit den Aufträgen und sind in keiner Weise für rechtliche Aspekte der Aufträge bzw. der Leistungen verantwortlich.
Wir sind jederzeit ohne Einschränkungen berechtigt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Unterauftragnehmer zu beauftragen.
Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet, offene (d. h. editierbare) Daten und Arbeitsdokumente an den Kunden herauszugeben.
Eine Überprüfung der von uns entwickelten Ideen, Bilder, Codes, Texte u. s. w. hinsichtlich des Urheber-, Markenschutz-, Persönlichkeitsrechtes erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Wünscht der Kunde eine rechtliche Überprüfung oder Eintragung von Leistungen, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
Bei der Entwicklung und Ausarbeitung von jeglichen digitalen Anwendungen (insb. Websites, Apps) ist der Kunde verpflichtet, die technischen Rahmenbedingungen (z. B. Schnittstellendefinition, zu verwendende Laufzeitumgebungen, spezifische Nutzeranforderungen ) vorzugeben und mit uns abzustimmen.
Die Pflege bzw. Wartung von jeglichen digitalen Anwendungen ist von uns nicht geschuldet und ist, sofern von dem Kunden gewünscht, in einem gesonderten Vertrag zu vereinbaren.


Vergütung, Eigentumsvorbehalt
Alle Preise verstehen sich in EUR ohne Umsatzsteuer.
Sofern keine feste oder eine andere Art der Vergütung vereinbart wurde, erhalten wir für jegliche erbrachten Leistungen (hierzu zählt bspw. bereits auch die Anfertigung von Entwürfen oder das Durchlaufen jeglicher Korrekturphasen) eine aufwandsbezogene Vergütung, die nach Tagessätzen oder Zeitstunden auf der Basis unserer jeweils aktuellen Honorarliste ermittelt wird: crolla-lowis.de/honorarliste.pdf. Soweit unsere Leistungen auf Anforderung des Kunden, nach 20 Uhr, an Wochenenden oder Feiertagen erbracht werden sollen, sind wir berechtigt, einen Zuschlag in Höhe von 50 % der Vergütung für diese Zeitstunden festzusetzen.
Des Weiteren sind wir, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, im Falle der Vereinbarung einer festen Vergütung berechtigt, 30 % der Vergütung nach Beauftragung, 40 % nach Beginn der Arbeiten und 30 % nach Abschluss der Arbeiten in Rechnung zu stellen. In allen anderen Fällen steht es uns zu, einen angemessenen Vorschuss nach Beauftragung und im Übrigen zum Ende eines jeden Monats unseren Aufwand in Rechnung zu stellen.
Reisezeiten werden zusätzlich nach Zeitaufwand der betreffenden Mitarbeiter mit dem Stundensatz für die jeweils beauftragte Leistung gemäß Honorarliste berechnet, es sei denn die Mitarbeiter konnten die jeweilige Reisezeit für andere nicht den Kunden betreffende Arbeiten nutzen. Reisekosten (bspw. Flug- und Bahnkosten) werden nur dann in Rechnung gestellt, wenn die jeweilige Anreise eine Entfernung von 50 km (kürzeste Straßenverbindung) überschreitet. Hotelkosten, Taxikosten, Spesen etc. sind stets in vollem Umfang zu erstatten. Fahrtkosten mit dem PKW werden, sofern die o. g. Grenze von 50 km überschritten wird, mit EUR 0,30 je gefahrenem Kilometer berechnet.
Unsere Rechnungen sind ohne Abzug fällig und zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der offene Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
Die Einhaltung der jeweils vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Grundlage für die Erbringung der Leistungen. Werden diese nicht eingehalten, sind wir berechtigt, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten und der entgangene Gewinn sind vom Kunden zu tragen.
Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
Soweit eine Leistung in der Lieferung eines Kaufgegenstandes (insb. bei Produktionen) besteht, behalten wir uns bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) das Eigentum an dem Kaufgegenstand vor.


Leistungszeit
Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind unsererseits schriftlich als verbindlich zugesagt. Wir können Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden isoliert sinnvoll nutzbar sind.
Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet und um den Zeitraum, in dem wir durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z. B. (i) weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 3.1.5 nicht rechtzeitig oder unvollständig nachkommt oder (ii) andere unvorhersehbare Umstände eintreten), an der Lieferung oder Leistung gehindert sind, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes.
Werden nachträglich zusätzliche Leistungen vereinbart, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
Eine Nachfristsetzung des Kunden muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als 10 Werktagen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

Mängel, Abnahme, Gewährleistung und Haftung
Sofern es sich bei einer von uns zu erbringenden Leistung nicht um eine Dienstleistung handeln sollte, gewährleisten wir, dass die von uns erbrachte Leistung die vereinbarte Beschaffenheit hat, frei von Sachmängeln ist, die ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern und frei von Rechten Dritter ist. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung wird nicht übernommen. Unwesentliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit begründen keinen Mangel. In jedem Fall stehen wir nicht für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit unserer Leistungen sowie für die Neuheit der Leistungen ein.
Der Kunde ist verpflichtet, jede einzelne von uns erbrachte Leistung, die werkvertragliche Elemente enthält, unverzüglich und gründlich zu untersuchen. Der Kunde hat uns etwaige Mängel unverzüglich schriftlich und ausreichend dokumentiert mitzuteilen, damit die Mangelbeseitigung schnellstmöglich durchgeführt werden kann und außerdem alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Liegen keine wesentlichen Mängel vor, ist die Leistung vom Kunden abzunehmen. Die Abnahme hat spätestens vier Wochen nach Erbringung bzw. Lieferung der jeweiligen Leistung zu erfolgen.
Lässt der Kunde die vorgenannte Frist verstreichen, so gilt die jeweilige Leistung als abgenommen, es sei denn, Untersuchung und Abnahme waren innerhalb der vorgenannten Frist nicht möglich oder nicht zumutbar. Nutzt der Kunde die Leistung ohne Abnahme, so gilt die Abnahme ebenfalls als erfolgt.

Liegen wesentliche Mängel vor, die die Nutzung der Leistung unmöglich machen, so ist nach Mängelbehebung eine neue Abnahme durchzuführen, für die die vorstehenden Regelungen entsprechend gelten.

Soweit eine Leistung in der Lieferung eines Kaufgegenstandes (insb. bei Produktionen) besteht, gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB mit den jeweiligen gesetzlichen Konsequenzen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Ist der gelieferte Kaufgegenstand mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung eines mangelfreien Kaufgegenstandes (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt,
nach den Bestimmungen zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz),
für die durch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften entstehenden Mangelschäden und für solche Mangelfolgeschäden, gegen die die Zusicherung den Kunden gerade absichern sollte. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter für fahrlässiges Verhalten.
In den in Ziffer 3.4.3 genannten Fällen haften wir nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
In den in Ziffer 3.4.3 genannten Fällen haften wir der Höhe nach je Schadensfall bis maximal 50 % der für die jeweilige Leistungsposition aus dem Angebot gezahlten Netto-Vergütung und für alle Schadensfälle innerhalb eines Kalenderjahres bis maximal 25 % aller innerhalb des betreffenden Jahres gezahlten Netto-Vergütungen.
Außer in den vorstehend genannten Fällen haften wir nicht, d. h. dass alle sonstigen Ansprüche und Rechte des Kunden (z. B. Rücktritt, Minderung, Vertragsanpassung, Aufwendungsersatz etc.), sofern und soweit dies nicht gegen gesetzliche Regelungen verstößt, ausgeschlossen sind.
Alle Ansprüche gegen uns verjähren innerhalb eines Jahres ab Erbringung bzw. Lieferung der jeweiligen Leistung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme bzw. mit deren Fiktion gemäß Ziffer 3.4.2.

Urheber- und Nutzungsrechte
Unsere Leistungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn unsere Leistungen nicht die Erfordernisse des § 2 UrhG erfüllen. Damit stehen uns insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus den §§ 97 ff. UrhG zu. Alle Urheberrechte an den Leistungen (insb. an entwickelten Ideen, Konzepten, Entwürfen und Arbeitsergebnissen) stehen uns zu.
Der Kunde erhält ausschließlich das Recht, nach vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung (vgl. Ziffer 3.2), das Ergebnis der Leistung zu eigenen Zwecken bzw. zu dem jeweils vereinbarten Zweck ausschließlich und zeitlich unbeschränkt auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, unsere Leistungen bzw. deren Ergebnis Dritten zur Verfügung zu stellen oder Nutzungsrechte Dritten einzuräumen.
Unsere Leistungen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht bearbeitet oder verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung ist der Kunde verpflichtet, eine Vertragsstrafe in angemessener und von uns zu bestimmender Höhe zu zahlen. Angemessen ist in der Regel die doppelte vom Kunden gezahlte Vergütung für die betreffende Leistung.
Nutzungsrechte an Stockmaterial (lizenziertes Bild- und Videomaterial etc.) werden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, als Bestandteil des fertiggestellten Leistung übertragen. Eine Herausgabe von Originalen ist nicht vorgesehen. Diese Nutzungsrechte sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, zusätzlich zu vergüten.
Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, auf Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen unserer Leistungen uns als Urheber zu benennen. Das gilt insbesondere beim digitalen Veröffentlichungen wie z. B. Websites, durch Verlinkung zu einer Website von uns an einer angemessenen Stelle (Footer, Impressum o. ä.). Bei Zuwiderhandlung ist der Kunde verpflichtet, eine Vertragsstrafe in angemessener und von uns zu bestimmender Höhe zu zahlen. Angemessen ist in der Regel das Einfache der vom Kunden gezahlten Vergütung für die betreffende Leistung.
Für die Übertragung der Nutzungsrechte wie vorstehend beschrieben ist, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart, keine separate Vergütung geschuldet. Diese ist in der jeweils gemäß Ziffer 3.2 vereinbarten Vergütung enthalten. Jegliche Modifikation bzw. Erweiterung der übertragenen Nutzungsrechte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung und ist i. d. R. mit einer zusätzlich zu zahlenden Vergütung verbunden.
Vorschläge und Weisungen von Kunden oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten begründen kein Miturheberrecht und haben keinen Einfluss auf die Höhe der jeweils geschuldeten Vergütung.

Stornierungen
Stornierungen von Aufträgen durch den Kunden sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich. Wird diese erteilt, so sind wir berechtigt, neben den von uns erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten eine Stornogebühr in Rechnung zu stellen. Diese beträgt bis zu 50% des Auftragswertes soweit Leistungen betroffen sind, die innerhalb von 3 Monaten nach der Stornierung zu erbringen gewesen wären und bis zu 25% des Auftragswertes, wenn ein längerer Zeitraum zwischen Stornierung und vereinbarter Leistungserbringung liegt.

Gebühren
Der Kunde ist verpflichtet, etwaig anfallende GEMA-Gebühren und sonstige nutzungsrechtliche Abgeltungen, Künstlersozialversicherungsabgaben und Zollkosten zu zahlen. Werden diese Ansprüche von uns erfüllt, hat der Kunde uns die verauslagten Zahlungen zu ersetzen.

Geheimhaltung
Der Kunde verpflichtet sich, die ihm von uns zugänglich gemachten Unterlagen und Informationen (hierzu zählen insbesondere auch sämtliche Zugangsdaten zu unseren Systemen) – auch nach Erbringung der jeweiligen Leistungen – streng geheim zu halten und sie nur für die jeweils vereinbarte Nutzung zu verwenden. Er darf die Unterlagen/Informationen nur solchen Mitarbeitern zugänglich machen, die er entsprechend zur Verschwiegenheit verpflichtet hat, und zwar zeitlich unbeschränkt, d. h. auch über die Dauer ihrer Tätigkeit für den Kunden hinaus.
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind nur solche Informationen, von denen der Kunde nachweist, dass sie ihm im Zeitpunkt der Übergabe durch uns bekannt oder allgemein zugänglich waren oder zu einem späteren Zeitpunkt allgemein zugänglich geworden sind.
Bei Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen zur Geheimhaltung ist eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe zu zahlen. Der Ersatz eines weitergehenden Schadens und sonstige Ansprüche werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.


DION.GRAPHICS / Dion Imbach, Fliegerhorstsiedlung 9, 14089 Berlin

[AVG] ALLGEMEINE VERTRAGSGRUNDLAGEN
GENERAL CONTRACTUAL TERMS

Stand 01.01.2023 / Version 1.0

1. Allgemeines

1.1 Für alle Verträge über Design-Leistungen zwischen DION.GRAPHICS, Inhaber Dion Imbach, [DG] und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AVG. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.

1.2 Die AVG von DG gelten auch, wenn DG in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen DG ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. VERTRAGSGEGENSTAND
Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien. DG schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden. Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.

3. VERGÜTUNG

3.1 Sämtliche Leistungen, die DG für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung durch DG Sonder- und/oder Mehrleistungen von DG, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht.

Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann DG eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann DG auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

3.2 Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen aus einem Entwurfshonorar und – soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich vorgesehen ist – einem Nutzungshonorar zusammen. Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt. Weitergehende Nutzungen müssen ergänzend bezahlt werden. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen wird die Vergütung des Entwurfs- und Nutzungshonorars nach dem jeweils aktuellen AGD Vergütungstarif Design berechnet, wie er zwischen der Allianz deutscher Designer [AGD] und der Vereinigung Selbstständige Design-Studios [SDSt] beschlossen wurde. Der AGD Vergütungstarif Design kann jederzeit beim Auftragnehmer angefordert werden.

3.3 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

4. FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG, ABNAHME, VERZUG

4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder erfordert er von DG finanzielle Vorleistungen, die 25 % des vereinbarten Honorars übersteigen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/4 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/4 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/2 nach Ablieferung.

4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

4.3 Bei Zahlungsverzug kann DG bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

5. NUTZUNGSRECHTE

5.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang [zeitlich, räumlich und inhaltlich] verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang [zeitlich, räumlich und inhaltlich] hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt DG neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorars zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen von DG werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.

5.2 DG räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache (nicht exklusive) Nutzungsrecht eingeräumt.

5.3 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von DG.

5.4 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

5.5 Geschützte Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von DG weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden.

6. NAMENSNENNUNGSPFLICHT

DG ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe der Leistungen von DG namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht gänzlich branchenunüblich ist.

7. SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN

7.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen, Reinzeichnungen, Konzeptionen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung oder zusätzliche Korrekturläufe werden nach dem Zeitaufwand entsprechend AGD Vergütungstarif Design in der jeweils aktuellen Fassung gesondert berechnet.

7.2 DG ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, DG entsprechende Vollmacht zu erteilen.

7.3 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von DG abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, DG im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. DG ist in Abweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.

7.4 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.

7.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

8. EIGENTUM AN ENTWÜRFEN UND DATEN

8.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.

8.2 Die Originale sind DG nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt. Bei Beschädigung

8.3 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum von DG. DG ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

8.4 Hat DG dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere sogenannte »offene« Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von DG geändert werden, es sei denn, aus dem Vertragszweck ergibt sich etwas anderes.

8.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstände erfolgt für Rechnung des Auftraggebers und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, auf Gefahr des Auftraggebers.

9. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG, BELEGEXEMPLARE UND EIGENWERBUNG

9.1 Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind DG Korrekturmuster vorzulegen.

9.2 Die Produktionsüberwachung durch DG erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.

9.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber DG bis zu zehn einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.

9.4 DG ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern DG nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte Dritter muss DG für seine Werbezwecke selbst einholen.

10. HAFTUNG

10.1 DG haftet für entstandene Schäden z. B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet DG auch bei Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet DG für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist [Kardinalpflicht].

10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt DG gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, DG trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. DG tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an DG übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber DG von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10.4 Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Reinzeichnungen auf etwaige Mängel [Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen etc.] zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von DG für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.

10.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei DG geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

10.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. DG haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung von DG.

10.7 Die von DG ausgelieferten Daten sind nicht für die unterschiedlichen Druckverfahren aufbereitet. Das bedeutet, dass alle technisch notwendigen Anpassungen wie z. B. Über- und Unterfüllungen nicht enthalten sind und vor Drucklegung seitens Druckerei angelegt werden müssen.

11. VERTRAGSAUFLÖSUNG
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält DG die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen [§ 649 BGB].

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern zulässig vereinbart, Aachen.

12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.3 Bei Widersprüchen zwischen unterschiedlichen Sprachfassungen dieser AVG ist die deutsche Fassung verbindlich.

Date 02/2023

1. General

1.1The following General Contractual Terms apply exclusively to all agreements regarding design work between DION.GRAPHICS, owner Dion Imbach, (hereinafter to be called DG) and the Principal. This provision is to be upheld even if the Principal utilises ‘Allgemeine Geschäftsbedingungen’ (general terms and conditions of trade) as established in German law and these contravene or deviate from the General Contractual Terms set out here.

1.2 The General Contractual Terms outlined here also apply if DG agrees without reservation to perform the commission of the Principal in the knowledge that it contains conditions which contravene or deviate from the conditions set out here.

1.3Deviations from the conditions set out here are only valid if DG agrees to them expressly in writing.

2. Object of contract

The object of contract follows the individual agreements of the parties. DG owes no services which are not expressly agreed on an individual basis. DG owes the handover of the designs in a manner which enables the production of products based on this contract. The handover of ‘open’ data files is generally not owed.

3. Fee

3.1The production of designs, together with all other activities that DG performs for the Principal are to be charged to the Principal unless it has been expressly agreed otherwise. If the Principal wishes to make changes or further services during or after production, he/she must bear the additional costs.

Should the execution of the commission be delayed due to reasons for which the Principal is responsible, DG is entitled to demand an appropriate increase in payment. In the event of intent or gross negligence, DG is also entitled to claim compensation. Further claims for compensation for delay shall remain unaffected by this provision.

3.2In the absence of contrary agreements, the compensation consists of a design fee and – if the use of the design is intended – a royalty fee. The royalty fee is related to the contractually agreed scope of use. Every further use has to be paid additionally. Unless otherwise agreed, the compensation of the design fee and the royalty fee will be calculated in accordance with the stipulations of the AGD Collective Agreement on Fees for Design Services, as issued by the Alliance of German Designers (AGD) and the Selbständige Design-Studios e.V. (SDSt – alliance of independent design studios). The AGD payment tariff can be requested any time from the contractor.

3.3 Proposals, instructions and other contributions of the Principal or the Principal’s employees and agents shall not influence the fee.

4. Due date for payment, acceptance and delay

4.1Payment is due upon delivery of the work. If the work which has been commissioned is accepted in parts, then a proportionate partial payment is due upon the acceptance of each part. Should the commission extend over two months or require high financial outlay on the part of DG which exceed 25% of the agreed fee, then payment of the fee shall be in appropriate instalments, i.e. 1/4 of the total fee when the commission is awarded, 1/4 after completion of 50% of the work and 1/2 upon delivery.

4.2Acceptance may not be withheld for reasons associated with the artistic character of the work. It is understood that DG is granted artistic freedom in executing the commission. Complaints on the basis of artistic expression are excluded.

4.3 Should payment not be effected on the due date for legal transactions in which no consumer is involved, then DG is entitled to demand interest as compensation at the rate of 8% over the current base rate of the European Central Bank p.a., for legal transactions with a consumer in the amount of 5% above the current base rate of the European Central Bank. This shall not affect the assertion of any further damage.

5. Ownership of designs and data

5.1All designs and final artwork may only be used to the extent agreed upon (in terms of time, territory and content). Use of the work outside these restrictions (in terms of time, territory and content) in each case has to be compensated by a separate royalty fee. This is not permitted by legally protected designs and DG is entitled – beside the claim for a separate royalty fee – to assert claims for compliance and damages. Any imitation, also of parts, of the work, of a legally protected design or a legally protected final artwork is forbidden. All designs, final artworks, concepts or other services by DG are given in trust to the Principal in accordance with the terms of Section 18 of the Act Against Unfair Competition. Outside the contractual agreement, an unauthorised use or disclosure to third parties is not allowed.

5.2DG grants the Principal the necessary rights of use for the relevant purpose of the work. Unless otherwise agreed, in each case only simple (non-exclusive) rights of use are granted.

5.3Transfer of rights of use to any third party or granting of sublicenses requires a separate written agreement.

5.4The rights of use shall not be deemed to have passed to the Principal until the agreed fee has been paid in full.

5.5Protected designs and final artworks may not be altered, either in original form or as reproductions, without the express agreement of DG.

6. Right to mention the name

DG is to be mentioned in close proximity to the duplication pieces and/or in conjunction with the public announcement of the performance from DG, so far as a naming is not totally unusual in the trade.

7. Additional services, ancillary and travel expenses

7.1Additional services, such as the revision or alteration of final artworks, concepts, manuscript proofreading, supervision of printing or additional corrections shall be invoiced on the basis of the time involved, in accordance with the AGD Collective Agreement on Fees for Design Services (latest version).

7.2DG is entitled, after reaching prior agreement with the Principal, to subcontract any work necessary for the fulfilment of the commission on behalf of and for the account of the Principal. The Principal undertakes to provide DG with the necessary authorisation for this purpose.

7.3Should individual agreements for subcontracted work be concluded on behalf of and for the account of DG, the Principal undertakes for the purposes of their internal relationship to hold DG free from all obligations which result from the conclusion of such agreements. Contrary to Section 4.1, DG is entitled to charge the Principal for those costs, as soon as the costs are invoiced by the subcontractor.

7.4Expenses incurred by DG for ancillary technical costs, and in particular for special materials, the construction of models, photographs, progress records, reproduction, typesetting and printing, etc., with the prior agreement of the Principal are to be refunded by the Principal.

7.5Travel costs and expenses for travel undertaken in connection with the commission and within prior agreement with the Principal are to be refunded by the Principal.

8. Copyright and right of use

8.1The rights to all designs and final artworks hereby granted are rights of use, not ownership rights, unless otherwise agreed or other circumstances result from the contractual relationship.

8.2The originals are to be returned undamaged to DG after a reasonable period of time, unless otherwise agreed in writing. In the event of loss or damage, the Principal is to bear the costs incurred in replacing the originals. Any further claims for compensation remain unaffected by this provision.

8.3Any data which is created during the fulfilment of this contract remain the property of DG. DG is not obliged to provide the Principal with such data. Should the Principal require such data, a separate agreement is to be reached regarding the provision of this data to the Principal and payment for such data.

8.4If DG provides the Principal with such data, this may only be modified with the prior consent of DG or other circumstances result from the contractual relationship.

8.5The dispatch of all work as outlined in Sections 8.1 to 8.4 is at the risk of and for the account of the Principal, to the extent that the Principal is not a consumer.

9. Checking, supervision of production, free copies and personal promotion

9.1Samples for checking must be made available to DG before reproductions are made.

9.2The supervision of production by DG is only to proceed on the basis of a separate agreement.

9.3The Principal is to provide DG with ten perfect sample copies of all reproduced work, free of charge, unless otherwise agreed or other circumstances result from the contractual relationship.

9.4 DG is entitled to use these samples and any work which has been created during the fulfilment of the contract for personal promotional purposes in any media, and to refer to his/her activities for the Principal in any other fashion, unless DG has been informed about a conflict of interest by the Principal in written form. Any third party rights have to be obtained by DG himself/herself.

10. Liability

10.1DG is only liable for damages caused to objects, documents, films, displays, layouts, etc., which are placed in his/her care in the event of intent or gross negligence, except in the case of claims arising from injury to life, body or health; DG is also liable for such damages arising from contributory negligence. In other cases he/she is only liable for damages caused by contributory negligence insofar as an obligation is thereby neglected which is of particular importance for the achievement of the contractual aim (cardinal duty).

10.2DG shall not accept any liability towards the Principal for work which is subcontracted to third parties on behalf of and for the account of the Principal, unless DG is at fault in the selection of said subcontractor. In such cases, DG is to be regarded solely as an agent.

10.3The Principal warrants that he/she is authorised to use any original documents which he/she provides to DG. Should it emerge that he/she is not authorised to do so in contravention of this provision, the Principal holds DG free from any claims for compensation by third parties.

10.4The Principal has to inspect all designs and final artworks for any defects (correctness of images, text, numbers, etc.) and release if applicable. DG bears no liability for obvious defects on designs and final artworks released by the Principal. This shall not apply if the customer is a consumer.

10.5Complaints regarding apparent defects are to be brought to the attention of DG in writing within 14 days of delivery. For keeping the deadline, the complaint should be sent by letter or email in good time.

10.6
The Principal is obliged to have the legal admissibility of the design and of the other work audited independently and conscientiously before using the design and/or other work in the commercial business. DG is – except in cases of gross negligence or intent – not liable for the legal admissibility of his drafts or other work products. He will inform the Principal about legal doubts if he has knowledge of them. For any work products which were accepted or reproduced by the Principal, further liability of DG ceases.

10.7The delivered data by DG are not prepared for different printing processes. That means that all necessary technical amendments such as under- or overfilling are not included and have to be arranged by the print shop before printing.

11. Termination of contract
Should the Principal terminate the contract before the due date, DG is to receive the agreed fee, with any deductions necessitated by any expenses which have been saved and by any executed or deliberately omitted substitute contracts (according to Section 649 of German Civil Code).

12. Final provisions

12.1Place of performance and jurisdiction, to the extent permitted by law, Aachen.

12.2The laws of the Federal Republic of Germany apply.

12.3
In case of discrepancies of different language versions of these General Contractual Terms, the German version is binding.